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KWaG
CH-LU
§ 6 Kantonales Waldgesetz (KWaG) - Waldfeststellung
Schutz des Waldes vor Eingriffen - Rodung und Waldfeststellung
§ 6 KWaG · Waldfeststellung
1. Soweit das Begehren um Waldfeststellung nicht im Zusammenhang mit einem Rodungsgesuch steht, entscheidet darüber die zuständige Dienststelle.
2. Beim Erlass und bei der Revision von Nutzungsplänen nach dem Bundesgesetz über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 hat die Gemeinde bei der zuständigen Dienststelle Waldfeststellungen zu beantragen
a. * in Gebieten, in denen Bauzonen an den Wald grenzen oder in Zukunft grenzen sollen,
b. * in Gebieten ausserhalb der Bauzonen, in denen gemäss kantonalem Richtplan eine Zunahme des Waldes verhindert werden soll.