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KWaG
CH-LU
§ 5 Kantonales Waldgesetz (KWaG) - Ausgleichsbeitrag
Schutz des Waldes vor Eingriffen - Rodung und Waldfeststellung
§ 5 KWaG · Ausgleichsbeitrag
1. Der Ausgleichsbeitrag, den der Empfänger oder die Empfängerin der Rodungsbewilligung nach Artikel 9 des Waldgesetzes zu leisten hat, entspricht der Hälfte des durch die neue Nutzung entstandenen Mehrwertes. Massgeblich für die Ermittlung des Mehrwertes ist die Differenz zwischen dem Verkehrswert des Waldbodens (Rodungsfläche) und dem Wert der mit der Rodung ermöglichten neuen Bodennutzung, abzüglich Rodungsersatzkosten.
2. Die zuständige Dienststelle setzt den Ausgleichsbeitrag fest.
3. Dieser ist dem kantonalen Fonds für Walderhaltung zuzuweisen.