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945 KWaG CH-LU

§ 48 Kantonales Waldgesetz (KWaG) - Hängige Verfahren

Schlussbestimmungen
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§ 48 KWaG · Hängige Verfahren

1. Beim Inkrafttreten dieses Gesetzes hängige Verfahren werden nach neuem Recht durch die nach altem Recht zuständige Behörde weitergeführt. Hängige Verwaltungsgerichtsbeschwerden sind nach bisherigem Recht zu entscheiden.

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