945
KWaG
CH-LU
§ 48 Kantonales Waldgesetz (KWaG) - Hängige Verfahren
Schlussbestimmungen
§ 48 KWaG · Hängige Verfahren
1. Beim Inkrafttreten dieses Gesetzes hängige Verfahren werden nach neuem Recht durch die nach altem Recht zuständige Behörde weitergeführt. Hängige Verwaltungsgerichtsbeschwerden sind nach bisherigem Recht zu entscheiden.