945
KWaG
CH-LU
§ 45a Kantonales Waldgesetz (KWaG) - Kostentragung durch Verursacherinnen und Verursacher
Verfahren
§ 45a KWaG · Kostentragung durch Verursacherinnen und Verursacher
1. Die Kosten von Massnahmen, welche die zuständige Dienststelle zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefährdung oder Beeinträchtigung des Waldes sowie zu deren Feststellung und Behebung trifft oder anordnet, werden dem schuldhaften Verursacher oder der schuldhaften Verursacherin überbunden.