945
KWaG
CH-LU
§ 45 Kantonales Waldgesetz (KWaG) - Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands
Verfahren
§ 45 KWaG · Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands
1. Wer einer eidgenössischen oder kantonalen Vorschrift über den Wald oder einer gestützt darauf erlassenen Verfügung zuwiderhandelt oder eine Bedingung oder Auflage nicht erfüllt, hat auf seine Kosten den rechtswidrigen Zustand zu beseitigen.
2. Die zuständige Dienststelle hat nach den Vorschriften des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege für die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands zu sorgen.