§ 43 Kantonales Waldgesetz (KWaG) - Aufsicht
§ 43 KWaG · Aufsicht
1. Die Forstorgane überwachen die Anwendung der eidgenössischen und der kantonalen Vorschriften über den Wald.
2. Bei begründetem Verdacht der Widerhandlung gegen forstrechtliche Bestimmungen sind sie verpflichtet, fehlbare Personen anzuhalten, deren Personalien aufzunehmen und alle ihnen bekannten Vergehen und Übertretungen den Strafverfolgungsbehörden anzuzeigen.
2bis. Bei Widerhandlungen gegen das eidgenössische Waldrecht, welche die Luzerner Polizei bei ihrer Tätigkeit feststellt und auf welche das Ordnungsbussenverfahren angewendet wird, erhebt diese Ordnungsbussen. Bei Widerhandlungen gegen die Zugangsvorschriften beim Betreten und Befahren von Wald oder Waldstrassen erheben auch die Wildhüterinnen und -hüter nach § 47 des Kantonalen Jagdgesetzes Ordnungsbussen.
3. Die Forstorgane weisen sich bei Amtshandlungen über ihre Berechtigung aus.