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KWaG
CH-LU
§ 42 Kantonales Waldgesetz (KWaG) - Übertretungen
Strafbestimmungen
§ 42 KWaG · Übertretungen
1. Mit Busse bis zu 20 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich ohne Bewilligung Veranstaltungen gemäss § 9 durchführt, nachteilige Nutzungen gemäss § 13 vornimmt, gegen die §§ 10, 12, 15, 16 oder 17a Absatz 3 dieses Gesetzes oder gegen ein Verbot, das in einer gestützt auf dieses Gesetz erlassenen Verordnung enthalten ist, verstösst.
2. Handelt die Täterin oder der Täter fahrlässig, ist die Strafe Busse.
3. Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar.
4. Vorbehalten bleiben die Strafbestimmungen des Bundesrechts.