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945 KWaG CH-LU

§ 40a Kantonales Waldgesetz (KWaG) - Gebiete der Organisationen

Forstorganisation
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§ 40a KWaG · Gebiete der Organisationen

1. Können sich Organisationen, denen nach § 40 Aufgaben übertragen worden sind, nicht über die Abgrenzung ihrer Gebiete einigen, legt die zuständige Dienststelle unter Anhörung der Beteiligten die Gebiete fest.

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