945
KWaG
CH-LU
§ 40a Kantonales Waldgesetz (KWaG) - Gebiete der Organisationen
Forstorganisation
§ 40a KWaG · Gebiete der Organisationen
1. Können sich Organisationen, denen nach § 40 Aufgaben übertragen worden sind, nicht über die Abgrenzung ihrer Gebiete einigen, legt die zuständige Dienststelle unter Anhörung der Beteiligten die Gebiete fest.