§ 40 Kantonales Waldgesetz (KWaG) - Übertragung von Aufgaben
§ 40 KWaG · Übertragung von Aufgaben
1. Die zuständige Dienststelle kann einzelne Aufgaben bei der Planung der Waldbewirtschaftung sowie bei der Pflege und Nutzung des Waldes Organisationen des öffentlichen oder des privaten Rechts oder den Waldeigentümerinnen und -eigentümern mit grösseren Waldflächen übertragen.
2. Sie schliesst mit ihnen Leistungsvereinbarungen ab. Diese regeln insbesondere
a. die zu erfüllenden Aufgaben,
b. Qualität und Ausmass der Aufgabenerfüllung,
c. * die Abgeltung,
d. * die Berichterstattung mit dem Nachweis, dass die Aufgaben nach wirtschaftlichen, ökologischen und nachhaltigen Grundsätzen gemäss § 1 Absatz 2 erfüllt wurden.
3. Sie kann ihnen auf Gesuch hin die Beratung der nicht organisierten Waldeigentümerinnen und -eigentümer in ihrem Gebiet übertragen.
4. Sie kann sie ermächtigen, im Einvernehmen mit den Waldeigentümerinnen und -eigentümern deren Vertretung bei Holznutzungs- und Förderprojektbewilligungsverfahren zu übernehmen.