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KWaG
CH-LU
§ 39 Kantonales Waldgesetz (KWaG) - Staatliche Forstbetriebe
Forstorganisation
§ 39 KWaG · Staatliche Forstbetriebe
1. Der Kanton führt eigene Forstbetriebe für die Erfüllung von Aufgaben der Waldpflege, des Forstschutzes, des Natur- und Landschaftsschutzes und der Bewirtschaftung des Staatswaldes. Die staatlichen Forstbetriebe stellen insbesondere die Ausbildung von forstlichen Arbeitskräften sicher.