945
KWaG
CH-LU
§ 37 Kantonales Waldgesetz (KWaG) - Gliederung
Forstorganisation
§ 37 KWaG · Gliederung
1. Die zuständige Dienststelle legt die Grenzen der Forstkreise fest und teilt die Forstkreise in Forstreviere ein. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist ausgeschlossen.
2. Gleichzeitig mit der Gliederung sind die Aufgaben und Kompetenzen der Kreisförsterinnen und -förster sowie der Revierförsterinnen und -förster festzulegen.