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945 KWaG CH-LU

§ 35 Kantonales Waldgesetz (KWaG)

Förderungsmassnahmen und Finanzierung - Fonds für Walderhaltung
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§ 35 KWaG

1. Die zuständige Dienststelle führt den kantonalen Fonds für Walderhaltung gemäss § 5.

2. Der Regierungsrat erlässt Vorschriften über die Verwendung der Mittel.

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