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945 KWaG CH-LU

§ 33a Kantonales Waldgesetz (KWaG) - Beiträge von Gemeinden und Dritten

Förderungsmassnahmen und Finanzierung - Weitere Förderungsmassnahmen
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§ 33a KWaG · Beiträge von Gemeinden und Dritten

1. An Massnahmen nach § 31 Absatz 1 mit hohem Nutzen für einzelne Gemeinden können diese Beiträge leisten.

2. Zudem leisten Gemeinden und Dritte einen angemessenen Beitrag an Massnahmen in Wäldern mit besonderer Schutzfunktion, wenn sich dadurch Massnahmen erübrigen oder kostengünstiger ausführen lassen, zu welchen sie verpflichtet sind. Die Höhe des Beitrags bemisst sich nach dem Nutzen und den Vorteilen, die ihnen aus den Massnahmen erwachsen. Im Streitfall entscheidet die zuständige Dienststelle.

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