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945 KWaG CH-LU

§ 33 Kantonales Waldgesetz (KWaG) - Forstliche Investitionskredite des Bundes

Förderungsmassnahmen und Finanzierung - Weitere Förderungsmassnahmen
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§ 33 KWaG · Forstliche Investitionskredite des Bundes

1. Die zuständige Dienststelle entscheidet im Rahmen der verfügbaren Kredite über die Gewährung von Investitionskrediten des Bundes und legt nach den Bestimmungen des Bundesrechts die Darlehensbedingungen fest.

2. Der Regierungsrat regelt das Nähere in der Verordnung.

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