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945 KWaG CH-LU

§ 32 Kantonales Waldgesetz (KWaG) - Beiträge des Kantons

Förderungsmassnahmen und Finanzierung - Weitere Förderungsmassnahmen
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§ 32 KWaG · Beiträge des Kantons

1. An die Kosten der Massnahmen gemäss § 31 Absatz 1 kann der Kanton Beiträge von 10 bis 50 Prozent leisten. In Härtefällen können diese Beiträge um bis zu 10 Prozent erhöht werden.

1bis. Die Beiträge können auch auf der Grundlage von Zielvereinbarungen ausbezahlt werden.

2. Der Kanton trägt die nach Abzug allfälliger Beiträge von Gemeinden und Dritten verbleibenden Restkosten für Massnahmen in Wäldern mit besonderer Schutzfunktion. Vorbehalten bleibt § 31 Absatz 3.

3. An Massnahmen zugunsten des Natur- und Landschaftsschutzes im Wald kann der Kanton Beiträge aufgrund vertraglicher Vereinbarungen leisten.

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