§ 31 Kantonales Waldgesetz (KWaG) - Grundsatz
§ 31 KWaG · Grundsatz
1. Der Kanton fördert im Rahmen der verfügbaren Kredite vorab
a. * ...
b. * Massnahmen, die zur Erhaltung des Waldes und zur Erfüllung seiner Funktionen gemäss § 1 Absatz 2c notwendig sind,
c. Massnahmen, die zur Erhaltung und Verbesserung der biologischen Vielfalt im Wald beitragen,
d. Massnahmen, welche die Wirtschaftlichkeit der Waldbewirtschaftung verbessern,
e. die forstliche Aus- und Weiterbildung,
f. die Öffentlichkeitsarbeit.
2. Die Massnahmen müssen wirtschaftlich, fachkundig und nach den Grundsätzen des naturnahen Waldbaus ausgeführt werden. Es können auch Massnahmen ausserhalb des Waldes angeordnet werden.
3. Der Kanton kann seine finanziellen Leistungen davon abhängig machen, dass
a. sich die Empfängerinnen und Empfänger angemessen an den Kosten beteiligen,
b. * ...
c. * ...
d. Dritte, insbesondere Nutzniesserinnen und Nutzniesser oder Schadenverursacherinnen und -verursacher, zur Mitfinanzierung herangezogen werden,
e. eine dauerhafte, für die Walderhaltung günstige Regelung von Konflikten getroffen wird,
f. sich die Empfängerinnen und Empfänger an Selbsthilfemassnahmen der Wald- und Holzwirtschaft beteiligen.