945
KWaG
CH-LU
§ 30d Kantonales Waldgesetz (KWaG) - Beiträge von Gemeinden und Dritten
Förderungsmassnahmen und Finanzierung - Schutz vor Naturereignissen
§ 30d KWaG · Beiträge von Gemeinden und Dritten
1. Gemeinden leisten einen angemessenen Beitrag an Massnahmen gemäss § 17a Absatz 1b anderer Gemeinden, an deren Ausführung sie ein besonderes Interesse haben.
2. Zudem leisten Gemeinden und Dritte einen angemessenen Beitrag an Massnahmen gemäss § 17a Absatz 1b, wenn sich dadurch Massnahmen erübrigen oder kostengünstiger ausführen lassen, zu welchen sie verpflichtet sind.
3. Die Höhe des Beitrags bemisst sich nach dem Nutzen und den Vorteilen, die ihnen aus den Massnahmen erwachsen. Im Streitfall setzt der Regierungsrat den Beitrag fest.