Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
945 KWaG CH-LU

§ 30d Kantonales Waldgesetz (KWaG) - Beiträge von Gemeinden und Dritten

Förderungsmassnahmen und Finanzierung - Schutz vor Naturereignissen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (57 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 30d KWaG · Beiträge von Gemeinden und Dritten

1. Gemeinden leisten einen angemessenen Beitrag an Massnahmen gemäss § 17a Absatz 1b anderer Gemeinden, an deren Ausführung sie ein besonderes Interesse haben.

2. Zudem leisten Gemeinden und Dritte einen angemessenen Beitrag an Massnahmen gemäss § 17a Absatz 1b, wenn sich dadurch Massnahmen erübrigen oder kostengünstiger ausführen lassen, zu welchen sie verpflichtet sind.

3. Die Höhe des Beitrags bemisst sich nach dem Nutzen und den Vorteilen, die ihnen aus den Massnahmen erwachsen. Im Streitfall setzt der Regierungsrat den Beitrag fest.

← § 30c KWaG Kantonales Waldgesetz (KWaG) - Zweck § 31 KWaG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →