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KWaG
CH-LU
§ 30c Kantonales Waldgesetz (KWaG) - Beiträge des Kantons
Förderungsmassnahmen und Finanzierung - Schutz vor Naturereignissen
§ 30c KWaG · Beiträge des Kantons
1. Der Kanton leistet einen angemessenen Beitrag an kommunale Massnahmen gemäss § 17a Absatz 1b, wenn sich dadurch Massnahmen in kantonaler Zuständigkeit erübrigen oder kostengünstiger ausführen lassen.
2. Überdies kann der Kanton Beiträge von 10 bis 30 Prozent an die Kosten der kommunalen Massnahmen gemäss § 17a Absatz 1b leisten.