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KWaG
CH-LU
§ 30b Kantonales Waldgesetz (KWaG) - Finanzierung
Förderungsmassnahmen und Finanzierung - Schutz vor Naturereignissen
§ 30b KWaG · Finanzierung
1. Kanton und Gemeinden verwenden für die ihnen obliegenden Aufgaben folgende Mittel
a. Beiträge des Bundes,
b. Beiträge des Kantons, von Gemeinden und Dritten gemäss diesem Gesetz,
c. Präventionsbeiträge der Gebäudeversicherung Luzern,
d. weitere dafür bereitgestellte Mittel.
2. Die Beiträge des Bundes an die Kosten von kommunalen Aufgaben werden den Gemeinden nach Massgabe ihres Aufwandes vergütet.