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945 KWaG CH-LU

§ 30a Kantonales Waldgesetz (KWaG) - Kosten

Förderungsmassnahmen und Finanzierung - Schutz vor Naturereignissen
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§ 30a KWaG · Kosten

1. Kanton und Gemeinden tragen unter dem Vorbehalt besonderer Rechtsverhältnisse die jeweiligen Kosten der ihnen obliegenden Aufgaben zum Schutz vor Naturereignissen.

2. Die Gemeinde kann die Kosten der Massnahmen gemäss § 17a Absatz 1b den Interessierten nach den §§ 109-112 des Planungs- und Baugesetzes im Perimeterverfahren ganz oder teilweise überbinden.

3. Wird auf Verlangen von Gemeinden und Dritten eine Ausführung beschlossen, die über den erforderlichen Standard hinausgeht, haben diese die Mehrkosten zu tragen.

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