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945 KWaG CH-LU

§ 30 Kantonales Waldgesetz (KWaG) - Förderung von Organisationen

Förderungsmassnahmen und Finanzierung - Holzförderung und Förderung von Organisationen
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§ 30 KWaG · Förderung von Organisationen

1. Der Kanton fördert Organisationen, denen gemäss § 40 Aufgaben übertragen worden sind, mit Beiträgen.

2. Er kann überdies Leistungen Dritter zur Erhaltung der Waldfunktionen mit Beiträgen fördern.

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