945
KWaG
CH-LU
§ 3 Kantonales Waldgesetz (KWaG) - Rodungsverfahren
Schutz des Waldes vor Eingriffen - Rodung und Waldfeststellung
§ 3 KWaG · Rodungsverfahren
1. Die zuständige Dienststelle ist die kantonale Rodungsbewilligungsbehörde.
2. Die öffentliche Bekanntmachung und Auflage des Rodungsgesuchs richtet sich nach den Verfahrensvorschriften des Projekts, für welches die Rodung anbegehrt wird. Gleiches gilt für Einsprachen gegen das Rodungsvorhaben.