945
KWaG
CH-LU
§ 2a Kantonales Waldgesetz (KWaG) - Zuständigkeit
Allgemeine Bestimmungen
§ 2a KWaG · Zuständigkeit
1. Die vom Regierungsrat in der Verordnung als zuständig bezeichneten Dienststellen vollziehen die waldrechtlichen Bestimmungen, soweit dieses Gesetz nichts anderes regelt.
2. Sofern die Gemeinde in ihren rechtsetzenden Erlassen nichts anderes geregelt hat, ist die zuständige Stelle der Gemeinde der Gemeinderat.