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KWaG
CH-LU
§ 29 Kantonales Waldgesetz (KWaG) - Holzförderung
Förderungsmassnahmen und Finanzierung - Holzförderung und Förderung von Organisationen
§ 29 KWaG · Holzförderung
1. Der Kanton fördert die Verwendung von einheimischem Holz als Bau- und Werkstoff sowie als Energieträger bei allen seinen Tätigkeiten. Er unterstützt Massnahmen zur Förderung der Holzverwendung und der Holzforschung.
2. Bei der Projektierung von kantonalen und kommunalen sowie vom Kanton subventionierten Bauten ist die Holzbauweise und die Nutzung der Holzenergie in die Evaluation einzubeziehen. Dabei sind auch ökologische Kriterien zu gewichten.