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945 KWaG CH-LU

§ 28 Kantonales Waldgesetz (KWaG) - Beratung und Information

Förderungsmassnahmen und Finanzierung - Ausbildung, Beratung und Information
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§ 28 KWaG · Beratung und Information

1. Der Kanton sorgt für eine unentgeltliche Beratung der Waldeigentümerinnen und -eigentümer, soweit diese der Wahrung der Waldfunktionen, insbesondere der Schutz-, Wohlfahrts- und Nutzfunktion des Waldes, dient. Der Regierungsrat regelt das Nähere dazu in der Verordnung.

2. Die zuständige Dienststelle beschafft die Informationen, die zur Erfüllung der Aufgaben des Forstdienstes, insbesondere zur Überwachung der Nachhaltigkeit, notwendig sind. Die Vorschriften von Artikel 33 des Waldgesetzes sind sinngemäss anwendbar.

3. Die zuständige Dienststelle sorgt für eine zweckmässige Information von Behörden, Öffentlichkeit und Waldeigentümerinnen und -eigentümern über die Bedeutung und den Zustand des Waldes sowie über die Wald- und Holzwirtschaft.

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