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KWaG
CH-LU
§ 27 Kantonales Waldgesetz (KWaG) - Ausbildung
Förderungsmassnahmen und Finanzierung - Ausbildung, Beratung und Information
§ 27 KWaG · Ausbildung
1. Die zuständige Dienststelle sorgt unter Mitwirkung von Berufsverbänden und forstlichen Organisationen für die Kurse im Lehrlingswesen sowie für die Weiter- und Fortbildung des gesamten Forstpersonals. Sie kann Kurse obligatorisch erklären.
2. Zur Gewährleistung der Arbeitssicherheit gilt Artikel 21a des Waldgesetzes.
3. Der Kanton kann sich an den Kosten von forstlichen Fach- und Spezialkursen beteiligen.
4. Der Regierungsrat kann mit andern Kantonen Vereinbarungen über die Errichtung, den Ausbau und den Betrieb von forstlichen Lehrstätten treffen.