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945 KWaG CH-LU

§ 26 Kantonales Waldgesetz (KWaG) - Wildschäden

Pflege und Nutzung des Waldes - Verhütung und Behebung von Waldschäden
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§ 26 KWaG · Wildschäden

1. Die Wildbestände sind nach wildbiologischen Grundsätzen so zu regulieren, dass eine natürliche Waldverjüngung mit standortgerechten Baumarten ohne Schutzmassnahmen gewährleistet ist. Zu diesem Zweck hat die zuständige Jagdgesellschaft im Einvernehmen mit der zuständigen Dienststelle oder mit der von dieser eingesetzten Stelle einen Abschussplan gemäss den jagdrechtlichen Bestimmungen zu erstellen. Die Beteiligten arbeiten bei der Erfolgskontrolle zusammen.

2. Wo das in Absatz 1 genannte Ziel nicht erreicht werden kann, sind Massnahmen zur Verhütung von Wildschäden zu treffen.

3. Der Regierungsrat regelt das Nähere in der Verordnung.

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