945
KWaG
CH-LU
§ 25 Kantonales Waldgesetz (KWaG) - Allgemeine Waldschäden
Pflege und Nutzung des Waldes - Verhütung und Behebung von Waldschäden
§ 25 KWaG · Allgemeine Waldschäden
1. Die zuständige Dienststelle überwacht ergänzend zu den Waldeigentümerinnen und -eigentümern den Gesundheitszustand des Waldes, insbesondere die Ausbreitung von Schädlingen und Krankheiten.
2. Sie ordnet Massnahmen gemäss Artikel 27 Absatz 1 des Waldgesetzes an.