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945 KWaG CH-LU

§ 25 Kantonales Waldgesetz (KWaG) - Allgemeine Waldschäden

Pflege und Nutzung des Waldes - Verhütung und Behebung von Waldschäden
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§ 25 KWaG · Allgemeine Waldschäden

1. Die zuständige Dienststelle überwacht ergänzend zu den Waldeigentümerinnen und -eigentümern den Gesundheitszustand des Waldes, insbesondere die Ausbreitung von Schädlingen und Krankheiten.

2. Sie ordnet Massnahmen gemäss Artikel 27 Absatz 1 des Waldgesetzes an.

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