§ 24 Kantonales Waldgesetz (KWaG) - Veräusserung und Teilung von Wald im Eigentum des Staates und der Gemeinden
§ 24 KWaG · Veräusserung und Teilung von Wald im Eigentum des Staates und der Gemeinden
1. Die Veräusserung und die Teilung von Wald im Eigentum der Gemeinden bedarf der Bewilligung durch den Regierungsrat. Diese darf nur erteilt werden, wenn die Veräusserung oder Teilung zu einer Stärkung von Waldfunktionen führt oder dadurch ein Werk verwirklicht werden kann, an dem das öffentliche Interesse grösser ist als die forstlichen Interessen.
2. Wald im Eigentum des Staates mit überwiegender Schutzfunktion darf grundsätzlich weder veräussert noch geteilt werden. Der Regierungsrat kann Ausnahmen zum Zwecke der Arrondierung bewilligen.
3. Die Veräusserung oder die Teilung der übrigen Wälder im Eigentum des Staates bedarf der Genehmigung des Kantonsrates, wenn die Waldfläche 50 ha übersteigt. Bei einer Waldfläche unter 50 ha ist der Regierungsrat zuständig. Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn die Veräusserung oder Teilung zu einer Stärkung von Waldfunktionen führt oder dadurch ein Werk verwirklicht werden kann, an dem das öffentliche Interesse grösser ist als die forstlichen Interessen.