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KWaG
CH-LU
§ 23 Kantonales Waldgesetz (KWaG) - Teilung von Privatwald
Pflege und Nutzung des Waldes - Bewirtschaftung und Planung
§ 23 KWaG · Teilung von Privatwald
1. Jede Teilung von Privatwald bedarf der Bewilligung der zuständigen Dienststelle.
2. Die Bewilligung wird erteilt, wenn die Teilung zu einer Stärkung von Waldfunktionen führt.
3. Das Nähere regelt der Regierungsrat in der Verordnung.