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945 KWaG CH-LU

§ 22 Kantonales Waldgesetz (KWaG) - Kahlschlag

Pflege und Nutzung des Waldes - Bewirtschaftung und Planung
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§ 22 KWaG · Kahlschlag

1. Die zuständige Dienststelle kann Kahlschläge im Rahmen des ordentlichen Nutzungsbewilligungsverfahrens ausnahmsweise gestatten, wenn damit besondere waldbauliche Ziele verfolgt werden.

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