945
KWaG
CH-LU
§ 22 Kantonales Waldgesetz (KWaG) - Kahlschlag
Pflege und Nutzung des Waldes - Bewirtschaftung und Planung
§ 22 KWaG · Kahlschlag
1. Die zuständige Dienststelle kann Kahlschläge im Rahmen des ordentlichen Nutzungsbewilligungsverfahrens ausnahmsweise gestatten, wenn damit besondere waldbauliche Ziele verfolgt werden.