§ 21 Kantonales Waldgesetz (KWaG) - Holznutzung
§ 21 KWaG · Holznutzung
1. Für das Fällen von Bäumen im Wald ist ab 20 cm Stammdurchmesser, gemessen in 1,3 m Höhe über dem gewachsenen Boden, eine Nutzungsbewilligung der zuständigen Dienststelle oder der von ihr eingesetzten Stelle erforderlich.
2. Die Nutzungsbewilligung wird erteilt, wenn der Eingriff den waldbaulichen Zielen und den massgebenden Waldfunktionen gemäss der übergeordneten Planung entspricht. Sie ergeht
a. als Jahresbewilligung, wenn sie sich auf Betriebspläne oder Jahresnutzungsplanungen stützt,
b. als Einzelbewilligung in den übrigen Fällen.
3. Die Bewilligung ist gebührenfrei und auf drei Jahre befristet.
4. Die Bewilligung kann bei einer jährlichen Nutzungsmenge von weniger als 10 m³ für den Eigenbedarf ohne Anzeichnung erteilt werden.
5. Nach ausserordentlichen Schadenereignissen im Wald kann die zuständige Dienststelle Ausnahmen von der Bewilligungspflicht verfügen.