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KWaG
CH-LU
§ 20 Kantonales Waldgesetz (KWaG) - Waldreservate und Naturobjekte im Wald
Pflege und Nutzung des Waldes - Bewirtschaftung und Planung
§ 20 KWaG · Waldreservate und Naturobjekte im Wald
1. Der Regierungsrat scheidet nach Anhören der Waldeigentümerinnen und -eigentümer Waldreservate und Naturobjekte im Wald von besonderer Bedeutung aus. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist ausgeschlossen.
2. Form und Inhalt der Schutzmassnahmen richten sich nach dem Gesetz über den Natur- und Landschaftsschutz vom 18. September 1990.
3. Wo es die Sicherung der Reservate und der Naturobjekte erfordert, kann die zuständige Dienststelle mit den Waldeigentümerinnen und -eigentümern langfristige Verträge abschliessen.