Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
945 KWaG CH-LU

§ 20 Kantonales Waldgesetz (KWaG) - Waldreservate und Naturobjekte im Wald

Pflege und Nutzung des Waldes - Bewirtschaftung und Planung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (57 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 20 KWaG · Waldreservate und Naturobjekte im Wald

1. Der Regierungsrat scheidet nach Anhören der Waldeigentümerinnen und -eigentümer Waldreservate und Naturobjekte im Wald von besonderer Bedeutung aus. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist ausgeschlossen.

2. Form und Inhalt der Schutzmassnahmen richten sich nach dem Gesetz über den Natur- und Landschaftsschutz vom 18. September 1990.

3. Wo es die Sicherung der Reservate und der Naturobjekte erfordert, kann die zuständige Dienststelle mit den Waldeigentümerinnen und -eigentümern langfristige Verträge abschliessen.

← § 19 KWaG Kantonales Waldgesetz (KWaG) - Zweck § 21 KWaG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →