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945 KWaG CH-LU

§ 2 Kantonales Waldgesetz (KWaG) - Begriff des Waldes

Allgemeine Bestimmungen
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§ 2 KWaG · Begriff des Waldes

1. Für den Waldbegriff gilt die Definition in Artikel 2 des Waldgesetzes.

2. Folgende Mindestkriterien müssen erfüllt sein

a. Fläche mit Einschluss eines zweckmässigen Waldsaumes: 800 m²,

b. Breite mit Einschluss eines zweckmässigen Waldsaumes: 12 m,

c. Alter der Bestockung auf Einwuchsflächen: 20 Jahre.

3. Erfüllt die Bestockung in besonderem Masse Wohlfahrts- oder Schutzfunktionen, so gilt sie auch dann als Wald, wenn sie die Mindestkriterien nicht erfüllt.

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