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KWaG
CH-LU
§ 2 Kantonales Waldgesetz (KWaG) - Begriff des Waldes
Allgemeine Bestimmungen
§ 2 KWaG · Begriff des Waldes
1. Für den Waldbegriff gilt die Definition in Artikel 2 des Waldgesetzes.
2. Folgende Mindestkriterien müssen erfüllt sein
a. Fläche mit Einschluss eines zweckmässigen Waldsaumes: 800 m²,
b. Breite mit Einschluss eines zweckmässigen Waldsaumes: 12 m,
c. Alter der Bestockung auf Einwuchsflächen: 20 Jahre.
3. Erfüllt die Bestockung in besonderem Masse Wohlfahrts- oder Schutzfunktionen, so gilt sie auch dann als Wald, wenn sie die Mindestkriterien nicht erfüllt.