§ 18a Kantonales Waldgesetz (KWaG) - Bearbeiten von Sach- und Personendaten
§ 18a KWaG · Bearbeiten von Sach- und Personendaten
1. Die zuständige Dienststelle kann für die Planung der Waldbewirtschaftung und für die Pflege und Nutzung des Waldes Sach- und Personendaten bearbeiten. Sie betreibt dafür eine zentrale Datenbank.
2. Die zuständige Dienststelle kann Sach- und Personendaten, die das Gebiet der Organisationen betreffen, denen gemäss § 40 Aufgaben übertragen worden sind, diesen zur Erfüllung ihrer Aufgaben bekannt geben oder mittels eines Abrufverfahrens zugänglich machen.
3. Sie kann zur Sicherung und Förderung der Selbsthilfemassnahmen der Wald- und Holzwirtschaft Angaben zur Holznutzung von Waldeigentümerinnen und -eigentümern, die nicht Mitglied einer Organisation sind, der entsprechenden privaten Institution der Wald- und Holzwirtschaft bekannt geben.
4. Der Regierungsrat regelt das Nähere, insbesondere zu den Daten, die bekannt gegeben oder zugänglich gemacht werden dürfen, in der Verordnung.