§ 18 Kantonales Waldgesetz (KWaG) - Grundsatz
§ 18 KWaG · Grundsatz
1. Bei der Bewirtschaftung des Waldes sind die Grundsätze gemäss Artikel 20 des Waldgesetzes zu berücksichtigen. Insbesondere sind bei der Bewirtschaftung die Bestände der eigenen und der benachbarten Waldgrundstücke zu schonen, und bei der Bestandesbegründung und der Jungwaldpflege sind die Standortverhältnisse zu berücksichtigen.
2. Der Kanton, die Gemeinden, die Waldeigentümerinnen und -eigentümer sowie die Organisationen, denen gemäss § 40 Aufgaben übertragen worden sind, arbeiten zu diesem Zweck bei der Planung der Waldbewirtschaftung und bei der Pflege und Nutzung des Waldes, namentlich für eine nachhaltige Bewirtschaftung, partnerschaftlich zusammen.
3. Bei der Erarbeitung neuer Instruktionen und Ausführungsbestimmungen zur Waldbewirtschaftung durch die zuständige Dienststelle ist die Mitwirkung der Waldeigentümerinnen und -eigentümer sichergestellt.