945
KWaG
CH-LU
§ 17b Kantonales Waldgesetz (KWaG) - Planung der Gemeinden
Schutz vor Naturereignissen
§ 17b KWaG · Planung der Gemeinden
1. Die Gemeinde legt die Massnahmen gemäss § 17a Absatz 1b in ihrer Zuständigkeit fest.
2. Sollen Massnahmen durch den Bund finanziell unterstützt werden, übergibt die Gemeinde der zuständigen Dienststelle eine Massnahmenplanung als Grundlage der Programmvereinbarung mit dem Bund und zur Anmeldung von Einzelprojekten. Die Dienststelle ist frühzeitig in die Planung und Projektierung wie auch in die Realisierung einzubeziehen.