§ 17a Kantonales Waldgesetz (KWaG) - Sicherung von Gefahrengebieten
§ 17a KWaG · Sicherung von Gefahrengebieten
1. Die Sicherung von Gefahrengebieten gemäss Artikel 17 der Waldverordnung und die Überwachung von Gefahrenquellen obliegen, unter dem Vorbehalt besonderer Rechtsverhältnisse und sofern nicht ausdrücklich eine andere Regelung vorgesehen ist,
a. dem Kanton, sofern Massnahmen ganz oder überwiegend zum Schutz von kantonalen Bauten und Anlagen auszuführen sind,
b. der Gemeinde in den übrigen Fällen.
2. Für waldbauliche Massnahmen gemäss Artikel 17 Absatz 1a der Waldverordnung gelten die Bestimmungen zur Pflege und Nutzung des Waldes.
3. Massnahmen gemäss Absatz 1 können angeordnet werden, wo es der Schutz von Menschen oder erheblichen Sachwerten erfordert. Sie bedürfen, soweit es sich nicht um Überwachungs- und Unterhaltsarbeiten handelt, einer Projektbewilligung.
4. Eine Baubewilligung der Gemeinde ist nicht erforderlich, soweit die Bauten und Anlagen Bestandteile eines Schutzprojekts nach Absatz 3 sind.
5. Für die Planung, Koordination und Ausführung der Massnahmen sowie für das Bewilligungsverfahren gelten sinngemäss
a. im Fall von Absatz 1a die §§ 11 sowie 16-21 des Wasserbaugesetzes vom 17. Juni 2019,
b. im Fall von Absatz 1b die §§ 71a-72 sowie 74 des Strassengesetzes.
6. Der Regierungsrat regelt das Nähere in der Verordnung.