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KWaG
CH-LU
§ 17 Kantonales Waldgesetz (KWaG) - Grundlagen und Frühwarndienst
Schutz vor Naturereignissen
§ 17 KWaG · Grundlagen und Frühwarndienst
1. Der Kanton erarbeitet unter Mitwirkung der Gemeinden die Grundlagen für die Planung und die Koordination von Massnahmen zum Schutz vor Naturereignissen gemäss Artikel 15 der eidgenössischen Verordnung über den Wald (Waldverordnung) vom 30. November 1992. Gefahrenkarten werden unter dem Vorbehalt besonderer Verhältnisse von den Gemeinden nach den Vorgaben des Bundes und des Kantons erstellt.
2. Die zuständige Dienststelle organisiert den Aufbau und den Betrieb der Frühwarndienste gemäss Artikel 16 der Waldverordnung.
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