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KWaG
CH-LU
§ 16 Kantonales Waldgesetz (KWaG) - Ablagerungsverbot
Schutz des Waldes vor Eingriffen - Schutz vor anderen Beeinträchtigungen
§ 16 KWaG · Ablagerungsverbot
1. Im Wald ist das Ablagern von zugeführten festen und flüssigen Stoffen aller Art verboten.
2. Im Wald liegen gelassene Abfälle, deren Urheberin oder Urheber nicht ermittelt werden kann, sind durch die Gemeinden auf deren Kosten zu entsorgen.