945
KWaG
CH-LU
§ 15 Kantonales Waldgesetz (KWaG) - Umweltgefährdende Stoffe
Schutz des Waldes vor Eingriffen - Schutz vor anderen Beeinträchtigungen
§ 15 KWaG · Umweltgefährdende Stoffe
1. Die zuständige Dienststelle bewilligt die Verwendung umweltgefährdender Stoffe im Wald, soweit dies nach der Wald- und Umweltschutzgesetzgebung zulässig ist.