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945 KWaG CH-LU

§ 15 Kantonales Waldgesetz (KWaG) - Umweltgefährdende Stoffe

Schutz des Waldes vor Eingriffen - Schutz vor anderen Beeinträchtigungen
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§ 15 KWaG · Umweltgefährdende Stoffe

1. Die zuständige Dienststelle bewilligt die Verwendung umweltgefährdender Stoffe im Wald, soweit dies nach der Wald- und Umweltschutzgesetzgebung zulässig ist.

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