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945 KWaG CH-LU

§ 14 Kantonales Waldgesetz (KWaG) - Waldabstand

Schutz des Waldes vor Eingriffen - Schutz vor anderen Beeinträchtigungen
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§ 14 KWaG · Waldabstand

1. Der Abstand von Bauten und Anlagen zum Wald richtet sich nach dem Planungs- und Baugesetz vom 7. März 1989.

2. Der Abstand von Strassen zum Wald richtet sich nach dem Strassengesetz vom 21. März 1995.

3. Neuaufforstungen haben einen Abstand von mindestens 20 m zu Bauten, Anlagen und Bauzonen einzuhalten.

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