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KWaG
CH-LU
§ 13 Kantonales Waldgesetz (KWaG) - Nachteilige Nutzungen
Schutz des Waldes vor Eingriffen - Schutz vor anderen Beeinträchtigungen
§ 13 KWaG · Nachteilige Nutzungen
1. Bestehende Rechte an nachteiligen Nutzungen, wie namentlich das Niederhalten von Bäumen oder der Weidegang im Wald, sind abzulösen. Wenn nötig erteilt der Regierungsrat der zuständigen Dienststelle das Enteignungsrecht gemäss dem Enteignungsgesetz vom 29. Juni 1970.
2. Aus wichtigen Gründen kann die zuständige Dienststelle solche Nutzungen unter Auflagen und Bedingungen bewilligen.