Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
945 KWaG CH-LU

§ 13 Kantonales Waldgesetz (KWaG) - Nachteilige Nutzungen

Schutz des Waldes vor Eingriffen - Schutz vor anderen Beeinträchtigungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (57 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 13 KWaG · Nachteilige Nutzungen

1. Bestehende Rechte an nachteiligen Nutzungen, wie namentlich das Niederhalten von Bäumen oder der Weidegang im Wald, sind abzulösen. Wenn nötig erteilt der Regierungsrat der zuständigen Dienststelle das Enteignungsrecht gemäss dem Enteignungsgesetz vom 29. Juni 1970.

2. Aus wichtigen Gründen kann die zuständige Dienststelle solche Nutzungen unter Auflagen und Bedingungen bewilligen.

← § 12 KWaG Kantonales Waldgesetz (KWaG) - Zweck § 14 KWaG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →