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KWaG
CH-LU
§ 12 Kantonales Waldgesetz (KWaG) - Bauten und Anlagen im Wald
Schutz des Waldes vor Eingriffen - Schutz vor anderen Beeinträchtigungen
§ 12 KWaG · Bauten und Anlagen im Wald
1. Soll eine forstliche Baute oder Anlage im Wald erstellt oder baulich oder in ihrer Nutzung geändert werden, ist die zuständige Dienststelle anzuhören.
2. Bei nichtforstlichen Kleinbauten und -anlagen im Wald, die keiner Rodungsbewilligung bedürfen, ist der zustimmende Entscheid der zuständigen Dienststelle erforderlich.
3. Der Regierungsrat regelt das Nähere in der Verordnung.