Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
945 KWaG CH-LU

§ 12 Kantonales Waldgesetz (KWaG) - Bauten und Anlagen im Wald

Schutz des Waldes vor Eingriffen - Schutz vor anderen Beeinträchtigungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (57 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 12 KWaG · Bauten und Anlagen im Wald

1. Soll eine forstliche Baute oder Anlage im Wald erstellt oder baulich oder in ihrer Nutzung geändert werden, ist die zuständige Dienststelle anzuhören.

2. Bei nichtforstlichen Kleinbauten und -anlagen im Wald, die keiner Rodungsbewilligung bedürfen, ist der zustimmende Entscheid der zuständigen Dienststelle erforderlich.

3. Der Regierungsrat regelt das Nähere in der Verordnung.

← § 11 KWaG Kantonales Waldgesetz (KWaG) - Zweck § 13 KWaG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →