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945 KWaG CH-LU

§ 11 Kantonales Waldgesetz (KWaG) - Motorisierter Verkehr

Schutz des Waldes vor Eingriffen - Betreten und Befahren des Waldes
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§ 11 KWaG · Motorisierter Verkehr

1. Zusätzlich zu den durch den Bund festgelegten Ausnahmen dürfen die Waldstrassen soweit notwendig zu folgenden Zwecken befahren werden

a. Land- und Alpwirtschaft,

b. Bau und Unterhalt von Werken,

c. Ausübung der Jagd und der Wildhut durch Pächterinnen oder Pächter und vereidigte Jagdaufseherinnen oder -aufseher des jeweiligen Jagdreviers.

2. Die zuständige Dienststelle oder die von ihr eingesetzte Stelle kann das Befahren von Waldstrassen überdies in begründeten Einzelfällen befristet bewilligen.

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