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KWaG
CH-LU
§ 11 Kantonales Waldgesetz (KWaG) - Motorisierter Verkehr
Schutz des Waldes vor Eingriffen - Betreten und Befahren des Waldes
§ 11 KWaG · Motorisierter Verkehr
1. Zusätzlich zu den durch den Bund festgelegten Ausnahmen dürfen die Waldstrassen soweit notwendig zu folgenden Zwecken befahren werden
a. Land- und Alpwirtschaft,
b. Bau und Unterhalt von Werken,
c. Ausübung der Jagd und der Wildhut durch Pächterinnen oder Pächter und vereidigte Jagdaufseherinnen oder -aufseher des jeweiligen Jagdreviers.
2. Die zuständige Dienststelle oder die von ihr eingesetzte Stelle kann das Befahren von Waldstrassen überdies in begründeten Einzelfällen befristet bewilligen.