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945 KWaG CH-LU

§ 10 Kantonales Waldgesetz (KWaG) - Reiten und Velofahren

Schutz des Waldes vor Eingriffen - Betreten und Befahren des Waldes
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§ 10 KWaG · Reiten und Velofahren

1. Reiten und Velofahren im Wald sind nur auf Waldstrassen, befestigten Waldwegen oder speziell markierten Pisten erlaubt. Ausnahmen regelt der Regierungsrat in der Verordnung.

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