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KWaG
CH-LU
§ 10 Kantonales Waldgesetz (KWaG) - Reiten und Velofahren
Schutz des Waldes vor Eingriffen - Betreten und Befahren des Waldes
§ 10 KWaG · Reiten und Velofahren
1. Reiten und Velofahren im Wald sind nur auf Waldstrassen, befestigten Waldwegen oder speziell markierten Pisten erlaubt. Ausnahmen regelt der Regierungsrat in der Verordnung.