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945 KWaG CH-LU

§ 1 Kantonales Waldgesetz (KWaG) - Zweck

Allgemeine Bestimmungen
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§ 1 KWaG · Zweck

1. Dieses Gesetz regelt den Vollzug des Bundesgesetzes über den Wald (Waldgesetz, WaG) und das Forstwesen im Kanton Luzern.

2. Es hat den Zweck

a. den Wald in seiner Fläche und in seiner räumlichen Verteilung zu erhalten,

b. * den Wald als naturnahe, vernetzte Lebensgemeinschaft zu schützen,

c. dafür zu sorgen, dass der Wald seine Funktionen, namentlich die Schutz-, die Wohlfahrts- und die Nutzfunktion (Waldfunktionen), erfüllen kann,

d. * die Waldwirtschaft, insbesondere die Nutzung des Waldes als nachwachsenden Rohstoff- und Energielieferanten sowie die Verwendung von einheimischem Holz, zu fördern und zu erhalten.

3. Es soll ausserdem dazu beitragen, dass Menschen und erhebliche Sachwerte vor Naturereignissen wie Lawinen, Rutschungen, Erosion und Steinschlag geschützt werden.

Kantonales Waldgesetz (KWaG) - Zweck § 2 KWaG →

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