938a
CH-LU
§ 9 Vollziehungsverordnung zum Gesetz über die Viehversicherung
Errichtung und Organisation der Kasse
§ 9 Vollziehungsverordnung zum Gesetz über die Viehversicherung
1. Ausgedehnte Gemeinden können vom Regierungsrat gemäss § 3 des Gesetzes in zwei oder mehrere Versicherungskreise aufgeteilt werden, wenn die Grösse der Gemeinde und des Viehstandes dies rechtfertigen. Ebenso kann der Regierungsrat die Vereinigung mehrerer Gemeinden zu einem Versicherungskreis verfügen, wenn es sich um kleinere Gemeinden handelt und die beteiligten Tiereigentümer die Versicherung beschlossen haben.
2. Im einen wie im andern Falle ist vom Gemeinderate ein Gesuch mit genauer Umschreibung der in Aussicht genommenen Kreise beim Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement einzureichen.