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§ 8 Vollziehungsverordnung zum Gesetz über die Viehversicherung

Errichtung und Organisation der Kasse
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§ 8 Vollziehungsverordnung zum Gesetz über die Viehversicherung

1. Alle Statutenänderungen unterliegen der Genehmigung durch den Regierungsrat. Der Wortlaut der getroffenen Abänderungen ist als Anhang in die beiden Originale der Statuten (§ 7) einzutragen. Im übrigen ist das Verfahren gemäss § 7 Abs. 1 massgebend.

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