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§ 7 Vollziehungsverordnung zum Gesetz über die Viehversicherung

Errichtung und Organisation der Kasse
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§ 7 Vollziehungsverordnung zum Gesetz über die Viehversicherung

1. Alle Statuten sind vorgängig der Vorlage an die Generalversammlung im Entwurfe dem Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement zur Überprüfung zu unterbreiten.

2. Die von der Generalversammlung beschlossenen Statuten sind in zwei Exemplaren, versehen mit den Unterschriften des Präsidenten und des Sekretärs, dem Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement zur Genehmigung durch den Regierungsrat einzusenden. Ein Exemplar wird der Kasse zugestellt, während das andere vom Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement aufbewahrt wird.

3. Für neugegründete Kassen ist den Statuten ein Protokollauszug über die Verhandlungen der gemäss §§ 4-7 des Gesetzes einberufenen Gründungsversammlung beizugeben.

4. Dieses Protokoll hat insbesondere Auskunft zu geben über

a. die Zahl der gemäss § 4 des Gesetzes ermittelten Rindvieh-, Schaf- und Ziegeneigentümer;

b. die Zahl der an der Gründungsversammlung teilnehmenden Rindvieh-, Schaf- und Ziegeneigentümer, inbegriffen die durch schriftliche Vollmacht vertretenen;

c. die Zahl der gültigen, für die Einführung der Versicherung abgegebenen Stimmen;

d. die besondern Beschlüsse.

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