§ 7 Vollziehungsverordnung zum Gesetz über die Viehversicherung
§ 7 Vollziehungsverordnung zum Gesetz über die Viehversicherung
1. Alle Statuten sind vorgängig der Vorlage an die Generalversammlung im Entwurfe dem Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement zur Überprüfung zu unterbreiten.
2. Die von der Generalversammlung beschlossenen Statuten sind in zwei Exemplaren, versehen mit den Unterschriften des Präsidenten und des Sekretärs, dem Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement zur Genehmigung durch den Regierungsrat einzusenden. Ein Exemplar wird der Kasse zugestellt, während das andere vom Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement aufbewahrt wird.
3. Für neugegründete Kassen ist den Statuten ein Protokollauszug über die Verhandlungen der gemäss §§ 4-7 des Gesetzes einberufenen Gründungsversammlung beizugeben.
4. Dieses Protokoll hat insbesondere Auskunft zu geben über
a. die Zahl der gemäss § 4 des Gesetzes ermittelten Rindvieh-, Schaf- und Ziegeneigentümer;
b. die Zahl der an der Gründungsversammlung teilnehmenden Rindvieh-, Schaf- und Ziegeneigentümer, inbegriffen die durch schriftliche Vollmacht vertretenen;
c. die Zahl der gültigen, für die Einführung der Versicherung abgegebenen Stimmen;
d. die besondern Beschlüsse.